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今天看到一则法律新闻,想分享给婚姻板的大家。
因为新闻是原文是德文,所以我先讲一下新闻的大意:
在南非结婚并透过人工生殖育有一女的南非妈妈和德国妈妈,经过多年争讼,
终于如愿以偿。德国联邦最高法院(BGH)日前依德国的国际私法(EGBGB)判决,
户政机关须承认依南非法律所缔结同性婚姻下的法律安排,将两位妈妈登记为
孩子的双亲,也就是“母亲”与“母亲”(sog. Co-Mutter)。
这件新闻我之所以觉得有分享的价值,不仅是因为这判决与婚姻制度本身息息
相关,更是因为婚姻板曾经多次为了迷路文的判断争执不休,其中也包含了同
性婚姻能否分享在婚姻板上。在2013年6月于时任板主的roxanne0410的公告下
,即有板友提出类此疑问,我当时有推文说,若是外国的同性婚姻经过法院承
认,也会在本国有效。
现在德国联邦最高法院的判决间接印证了这个说法,因为目前德国仅有伴侣制
度,但还没有同性婚姻。但这次的判决却不是关于外国同性伴侣/婚姻承认的
问题,而是关于子女身分的问题,所以联邦最高法院是藉确认子女身分的方式
,间接突破了德国同性伴侣法的规定,但由于并不是直接承认外国同性伴侣/
婚姻的问题,因此没有违反外国同性伴侣/婚姻之承认以德国同性伴侣法的效
力为限的限制条款。
在这个面向上,台湾的法院应该也有机会发挥一下,并且如果这是一条可行的
路,想结婚的同志还是有机会绕点弯路去追求自己的家庭。但如论如何,这条
路还是太迂回了点,德国与台湾都还有很大的努力空间。
原文:(依照板规还是把原文贴上,但怕伤大家眼睛,所以先把颜色调暗)
Die südafrikanische Regelung, nach der die Ehefrau einer Mutter mit
Geburt Elternteil wird, muss in Deutschland anerkannt werden,
entschied der BGH. Ein lesbisches Ehepaar wird nun als Eltern ins
Geburtenregister eingetragen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass
Standesämter die südafrikanische Regelung zur gleichgeschlechtlichen
Ehe anerkennen müssen. Im entschiedenen Fall ist nun das Standesamt
in Berlin verpflichtet, ein lesbisches Ehepaar als Eltern einzutragen
(Beschl. v. 20.04.2016, Az. XII ZB 15/15).
Die Frauen leben in Südafrika und sind nach dortigem Recht verheiratet.
Die eine Partnerin, welche die südafrikanische Staatsbürgerschaft
besitzt, brachte nach der Eheschließung infolge künstlicher
Befruchtung ein Kind zur Welt. Ihre Ehefrau, eine Deutsche,
wurde aufgrund der Ehe kraft südafrikanischen Rechts ebenfalls Mutter
des Kindes (sog. Co-Mutter). In Deutschland begehrte das Paar die
Eintragung der Geburt ins Geburtenregister, was das Standesamt jedoch
ablehnte. Nach jahrelangem Rechtsstreit musste nun der BGH entscheiden.
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat urteilte, dass
die Geburt nach § 36 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) eingetragen
werden muss, da das Kind im Rechtssinne von der Ehefrau der Mutter,
der Co-Mutter, abstamme. Daher habe das Kind auch die für die
Eintragung nötige deutsche Staatsangehörigkeit,
entschieden die Richter.
Gleichgeschlechtliche Partnerschaft schadet dem Kindewohl nicht
Die rechtliche Abstammung bestimmte der BGH nach Artikel 19 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und somit
nach südafrikanischem Recht. Denn nach dem Artikel sei das Recht des
Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der sog. Kappungsgrenze
aus Art. 17 b Abs. 4 EGBGB, wonach die Wirkungen einer im Ausland
eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die vom deutschen Recht
vorgesehenen Wirkungen begrenzt wird. Die Vorschrift greife hier nicht,
da die nach südafrikanischem Recht erfolgte Zuordnung des Kindes zur
deutschen (Co-)Mutter eine besondere abstammungsrechtliche Bestimmung
darstelle, nicht aber eine "Wirkung der Lebenspartnerschaft" im Sinne
des Artikel 17 b Abs. 4 EGBGB.
Auch der ordre public komme nicht zum Tragen. Hiernach könnte die
Anerkennung nur versagt werden, wenn das ausländische Recht mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre.
Die Verhältnisse in einer rechtlich verfestigten gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft können aber für das Aufwachsen von Kindern ebenso
förderlich sein wie die einer Ehe, so der BGH. Daher sei das
Kindewohl nicht gefährdet, weshalb ein Verstoß gegen den ordre public
nicht in Betracht komme.
una/LTO-Redaktion
转录前已经板主同意。也在此谢谢板主!